Merkblatt über die Ausrüstung u den Betrieb von
Fz u FzKombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen.

 

BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl 2000 S 680. Für alle Fz, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts – insbesondere die Vorschriften der StVZO u StVO sowie die diese ergänzenden Regelungen. Durch die 2. StVR-AusnahmeVO vom 28.2.1989 sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO u der FeV zugelassen. Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung eingesetzten Fz durch den aaS sicherzustellen u den Betreibern u Benutzern dieser Fz Hinweise für den sicheren Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden wird nachstehend der Wortlaut bekannt gegeben.

 

Geltungsbereich

Das Merkblatt gilt entsprechend der 2. StVR-AusnahmeVO

– für alle Fz, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
– für Zgm, wenn sie

  1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
  2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
  3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
  4. für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
  5. auf den Zu- u Abfahrten zu diesen Anlässen verwendet werden.

Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen – auch zB bei Stadtrundfahrten etc – mit besonderen FzKombinationen wurde ein eigenes „Merkblatt zur Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung u zur Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen“ (VkBl 1998 S 1235) veröffentlicht.

Inhalt

  1    Zulassungsvoraussetzungen
  1.1  BE für Fz (§ 18)

  2    Technische Voraussetzungen für Anh u ZugFz
  2.1  Bremsausrüstung (§ 41)
  2.2  Einrichtungen zur Verbindung von Fz (§ 43)
  2.3  Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte (§ 32 u § 34)
  2.4  Räder u Reifen (§ 36)
  2.5  Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
  2.6  Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff)

  3    Betriebsvorschriften u Zugzusammenstellung
  3.1  Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
  3.2  Versicherungen
  3.3  Zugzusammenstellung

  4    Voraussetzungen für die FzFührer
  4.1  Mindestalter
  4.2  Führerschein (§ 5, § 6 FeV)

  5    Muster für ein Gutachten eines aaS

 

Wortlaut des Merkblattes

1 Zulassungsvoraussetzungen

1.1 BE für Fz (§ 18)

    Mit Ausnahme von Fz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fz, das auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt wird, eine BE erteilt sein. Ein entspr Nachweis (zB Kopie der ABE, EBE) muss ausgestellt sein. Für Fz, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden u die mit An- oder Aufbauten versehen sind, erlischt die BE nicht, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Fz, die wesentlich verändert wurden*) u auf denen Personen befördert werden, müssen von einem aaS begutachtet werden. Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fz bestehen, wird vom aaS im Gutachten nach Abschnitt 5 bescheinigt.

      *) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Änderungen an FzTeilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An- oder Aufbauten, durch die die zul Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte überschritten werden.

2 Technische Voraussetzungen für Anhänger und ZugFz

2.1 Bremsausrüstung (§ 41)

    Die Fz müssen entspr den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Abweichungen sind beschränkt auf örtliche Einsätze möglich, sofern ein aaS die Ausnahme befürwortet u die zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt.

2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fz (§ 43)

    Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie Beschädigungen sind nicht zul. In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen aaS positiv begutachtet u von der zust Stelle genehmigt wurde (entspr § 19 Abs 2 u 3).

2.3 Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte (§ 32 u § 34)

    Bei Verwendung der Fz auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 u § 34 zul Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte der Fz überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen bestehen. Die Unbedenklichkeit ist vom aaS im Gutachten nach Abschnitt 5 zu bescheinigen.

2.4 Räder und Reifen (§ 36)

    Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit der zul Höchstgeschwindigkeit muss gegeben sein.

2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)

    Fz, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten u sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw Brüstungen u Ein- bzw Ausstiegen iS der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein. Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1 000 mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (zB Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend. Sitzbänke, Tische u sonstige Auf- u Einbauten müssen mit dem Fz fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Auf die jeweils zul Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift) wird hingewiesen (s Abschnitt 3.1). Ein- u Ausstiege sollten möglichst hinten, bezogen auf die Fahrtrichtung, angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- u Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fz befinden. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fz muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.

2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff)

    Die vorgeschriebenen oder für zul erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen an Fz, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden, vollständig vorhanden u betriebsbereit sein. Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (zB Rosenmontagszüge).

3 Betriebsvorschriften u Zugzusammenstellung

3.1 Zul Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)

    Die zul Höchstgeschwindigkeit beträgt:

      – 6 km/h bei Fz ohne BE mit besonders kritischem Aufbau u Fz, auf denen Personen stehend befördert werden;

      – 25 km/h bei Fz, auf denen Personen sitzend befördert werden, Fz, die auf Grund technischer Anforderungen (s Abschnitt 2) für eine höhere Geschwindigkeit nicht zugelassen sind sowie FzKombinationen bestehend aus Zgm u Anh.

    Die jeweils zul Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 auf der Rückseite der Fz bzw FzKombinationen anzugeben. Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (zB Rosenmontagszüge).

3.2 Versicherungen

    Für jedes der eingesetzten Fz muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fz im Rahmen der 2. StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.

3.3 Zugzusammenstellung

    Anh dürfen nur hinter solchen ZugFz mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind. Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:

      – das zul Gesamtgewicht, die zul Hinterachslast, die zul Anhängelast u die zul Stützlast am Kupplungspunkt des ZugFz müssen ausreichend sein, um den Anh mitführen zu können (s Angaben im FzSchein u in der Betriebsanleitung bzw im Gutachten nach Abschnitt 5);

      – die Anhängekupplug des ZugFz muss für die aufzunehmende Anhängelast u Stützlast sowie für die Aufnahme einer entsprechenden Zugöse des Anh geeignet sein;

      – die FzKombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen. Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand der FzKombination in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des ZugFz folgende Werte nicht übersteigt:

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ZugFz

Bremsweg höchstens

20 km/h

6,5 m

25 km/h

9,1 m

30 km/h

12,3 m

40 km/h

19,8 m


      – die Anforderungen an die Bremsanlagen von ZugFz u Anh entsprechend Abschnitt 2.1 sind zu erfüllen.

4 Voraussetzungen für die FzFührer

4.1 Mindestalter

    Das Mindestalter für die FzFührer beträgt 18 Jahre.

4.2 Führerschein (§ 6 FeV)

    Zum Führen von Zgm bis 32 km/h bbH u Anh, die auf Einsätzen im Rahmen der 2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt – abweichend von § 6 Abs 1 FeV – die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der bis 31. 12. 1998 geltenden Fassung).

     

5 Muster für ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Gutachten gemäß der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Einsatz von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen

□ mit/□ ohne *) Personenbeförderung,

max _____ Sitzplätze; max _____ Stehplätze

1 Fahrzeugidentifizierung

1.1 Fahrzeug- und Aufbauart:

1.2 Hersteller:

1.3 Fahrzeug-Ident-Nr:

1.4 Fabrikschild (Anbringungsort):

1.5 Betriebserlaubnis Nr:

2 Beschreibung des Aufbaus mit Bilddokumentation

3 Fahrzeugdaten

3.1 Maße über alles: Länge: _____ mm; Breite: _____ mm; Höhe: _____ mm

3.2 Zulässiges Gesamtgewicht: _____ kg

3.3 Zulässige Achslast: vorn _____ kg; hinten: _____ kg

3.4 Zahl der Achsen:

3.5 Größenbezeichnung der Bereifung:

3.6 Art der Betriebsbremse:

3.7 Art der Feststellbremse:

3.8 Lenkung: Lenkeinschlag □ nicht begrenzt/ □ auf _____ Grad begrenzt*)

3.9 Art der mechanischen Verbindungseinrichtung*): □ Zugöse □ Zugkugelkupplung □ Bolzenkupplung □ Sonstige Verbindungseinrichtung: Beschreibung: Zuggabel, -deichsel, -rohr: □ Originalzustand □ geänderte Ausführung: □ Kupplungskugel □ Bolzenkupplung

4 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung

4.1 Ein-/Ausstiege (Beschreibung, Maße):

4.2 Brüstung, Haltevorrichtung (Beschreibung, Maße, Lage):

5 Auflagen, Beschränkungen und Gültigkeitsdauer

5.1 Auf An- und Abfahrten*)

5.1.1 sind die erforderlichen Leuchtenträger anzubringen □ vorn/ □ hinten/ □ keine (kann bei Begleitfahrzeug □ vor dem Fahrzeug/ □ hinter dem Fahrzeug / □ vor der Fahrzeugkombination/ □ hinter der Fahrzeugkombination entfallen)

5.1.2 beträgt die zulässige Fahrgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) □ 6 km/h/ □ 25 km/h/ km/h. Ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO □ ist/ □ ist nicht erforderlich.

5.1.3 sind alle Aufbauten fest und sicher anzubringen

5.1.4 dürfen auf □ dem Fahrzeug/ □ der Fahrzeugkombination □ Personen/ □ keine Personen befördert werden.

5.2 Zum Ziehen des Anhängers muss ein geeignetes Zugfahrzeug verwendet werden*)

5.2.1 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Einleitungs-Druckluftbremsanlage ausgerüstet sein.

5.2.2 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Zweileitungs-Druckluftbremsanlage ausgerüstet sein.

5.2.3 □ Das Zugfahrzeug muss mindestens ein tatsächliches Gesamtgewicht von ___ kg bei Wirkung der Betriebsbremse auf eine Achse ___ kg bei Wirkung der Betriebsbremse auf alle Räder haben. Die Bremsverzögerung muss mindestens die unter Abschnitt 3.3 des Merkblattes angegebenen Werte erreichen.

5.2.4 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Verbindungseinrichtung in einer genehmigten und geeigneten Ausführung ausgerüstet sein:
D-Wert min.: ____ kN
V-Wert min.: ____ kN
Stützlast min.: ____ kN

5.2.5 □ Das Zugfahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.

5.3  □ Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

5.4 Weitere Auflagen und Beschränkungen: ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________

Bei Beachtung der geforderten Auflagen und Beschränkungen bestehen auch in Verbindung mit den festgestellten Abweichungen von der StVZO bzw der StVO keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit beim Einsatz auf der o.g. Veranstaltung.

5.5 Gültigkeitsdauer
Das Gutachten ist gültig bis zum _______ , sofern keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. _____________________ , den _____________________

_____________________________________________________________________________
Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (Siegel)

 

*) Zutreffendes ankreuzen

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