Merkblatt über die Ausrüstung u den Betrieb von Fz u FzKombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen.
BMVBW/S
33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl 2000 S
680. Für alle Fz, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten
grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts –
insbesondere die Vorschriften der StVZO u StVO sowie die diese
ergänzenden Regelungen. Durch die 2. StVR-AusnahmeVO vom 28.2.1989 sind
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO u
der FeV zugelassen. Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit
einheitliche Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieser
Ausnahmeregelung eingesetzten Fz durch den aaS sicherzustellen u den
Betreibern u Benutzern dieser Fz Hinweise für den sicheren Betrieb zu
geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden wird
nachstehend der Wortlaut bekannt gegeben.
Geltungsbereich
Das Merkblatt gilt entsprechend der 2. StVR-AusnahmeVO
– für alle Fz, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. – für Zgm, wenn sie
- auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
- für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
- zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
- für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
- auf den Zu- u Abfahrten zu diesen Anlässen verwendet werden.
Für
gewerbsmäßige Personenbeförderungen – auch zB bei Stadtrundfahrten etc –
mit besonderen FzKombinationen wurde ein eigenes „Merkblatt zur
Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung u zur
Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen“ (VkBl 1998 S 1235)
veröffentlicht.
Inhalt
1 Zulassungsvoraussetzungen 1.1 BE für Fz (§ 18)
2 Technische Voraussetzungen für Anh u ZugFz 2.1 Bremsausrüstung (§ 41) 2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fz (§ 43) 2.3 Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte (§ 32 u § 34) 2.4 Räder u Reifen (§ 36) 2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO) 2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff)
3 Betriebsvorschriften u Zugzusammenstellung 3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) 3.2 Versicherungen 3.3 Zugzusammenstellung
4 Voraussetzungen für die FzFührer 4.1 Mindestalter 4.2 Führerschein (§ 5, § 6 FeV)
5 Muster für ein Gutachten eines aaS
Wortlaut des Merkblattes
1 Zulassungsvoraussetzungen
1.1 BE für Fz (§ 18)
Mit
Ausnahme von Fz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6
km/h muss für jedes Fz, das auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1
Abs 1 Nr 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt wird, eine BE erteilt
sein. Ein entspr Nachweis (zB Kopie der ABE, EBE) muss ausgestellt sein.
Für Fz, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1 der
2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden u die mit An- oder Aufbauten
versehen sind, erlischt die BE nicht, sofern die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigt wird. Fz, die wesentlich verändert wurden*)
u auf denen Personen befördert werden, müssen von einem aaS begutachtet
werden. Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die
Verkehrssicherheit der Fz bestehen, wird vom aaS im Gutachten nach
Abschnitt 5 bescheinigt.
*)
Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Änderungen an FzTeilen,
deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie
Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An- oder Aufbauten, durch die
die zul Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte überschritten werden.
2 Technische Voraussetzungen für Anhänger und ZugFz
2.1 Bremsausrüstung (§ 41)
Die
Fz müssen entspr den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer
Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Abweichungen
sind beschränkt auf örtliche Einsätze möglich, sofern ein aaS die
Ausnahme befürwortet u die zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt.
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fz (§ 43)
Es
dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart
verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie
Beschädigungen sind nicht zul. In besonderen Fällen ist eine fachlich
vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung
durch einen aaS positiv begutachtet u von der zust Stelle genehmigt
wurde (entspr § 19 Abs 2 u 3).
2.3 Abmessungen, Achslasten u Gesamtgewichte (§ 32 u § 34)
Bei
Verwendung der Fz auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr
1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 u § 34 zul Abmessungen,
Achslasten u Gesamtgewichte der Fz überschritten werden, wenn keine
Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen
bestehen. Die Unbedenklichkeit ist vom aaS im Gutachten nach Abschnitt 5
zu bescheinigen.
2.4 Räder und Reifen (§ 36)
2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
Fz,
auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten u sicheren
Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw Brüstungen u Ein- bzw
Ausstiegen iS der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein. Beim
Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1 000
mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (zB
Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend.
Sitzbänke, Tische u sonstige Auf- u Einbauten müssen mit dem Fz fest
verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den
üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Auf die
jeweils zul Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift) wird
hingewiesen (s Abschnitt 3.1). Ein- u Ausstiege sollten möglichst
hinten, bezogen auf die Fahrtrichtung, angeordnet sein. Auf keinen Fall
dürfen sich Ein- u Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fz
befinden. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fz muss
mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.
2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff)
Die
vorgeschriebenen oder für zul erklärten lichttechnischen Einrichtungen
müssen an Fz, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs 1 Nr 1
der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden, vollständig vorhanden u
betriebsbereit sein. Dies gilt nicht während örtlicher
Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten
Strecken stattfinden (zB Rosenmontagszüge).
3 Betriebsvorschriften u Zugzusammenstellung
3.1 Zul Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
Die zul Höchstgeschwindigkeit beträgt:
– 6 km/h bei Fz ohne BE mit besonders kritischem Aufbau u Fz, auf denen Personen stehend befördert werden;
–
25 km/h bei Fz, auf denen Personen sitzend befördert werden, Fz, die
auf Grund technischer Anforderungen (s Abschnitt 2) für eine höhere
Geschwindigkeit nicht zugelassen sind sowie FzKombinationen bestehend
aus Zgm u Anh.
Die
jeweils zul Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch ein
Geschwindigkeitsschild nach § 58 auf der Rückseite der Fz bzw
FzKombinationen anzugeben. Dies gilt nicht während örtlicher
Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten
Strecken stattfinden (zB Rosenmontagszüge).
3.2 Versicherungen
Für
jedes der eingesetzten Fz muss eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für
Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fz im Rahmen der 2.
StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.
3.3 Zugzusammenstellung
Anh
dürfen nur hinter solchen ZugFz mitgeführt werden, die hierfür geeignet
sind. Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:
–
das zul Gesamtgewicht, die zul Hinterachslast, die zul Anhängelast u
die zul Stützlast am Kupplungspunkt des ZugFz müssen ausreichend sein,
um den Anh mitführen zu können (s Angaben im FzSchein u in der
Betriebsanleitung bzw im Gutachten nach Abschnitt 5);
–
die Anhängekupplug des ZugFz muss für die aufzunehmende Anhängelast u
Stützlast sowie für die Aufnahme einer entsprechenden Zugöse des Anh
geeignet sein;
–
die FzKombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen.
Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht
wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum
Stillstand der FzKombination in Abhängigkeit der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit des ZugFz folgende Werte nicht übersteigt:
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ZugFz
|
Bremsweg höchstens
|
20 km/h
|
6,5 m
|
25 km/h
|
9,1 m
|
30 km/h
|
12,3 m
|
40 km/h
|
19,8 m
|
|
4 Voraussetzungen für die FzFührer
4.1 Mindestalter
4.2 Führerschein (§ 6 FeV)
Zum
Führen von Zgm bis 32 km/h bbH u Anh, die auf Einsätzen im Rahmen der
2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt – abweichend von § 6 Abs 1
FeV – die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der bis
31. 12. 1998 geltenden Fassung).
5 Muster für ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
Gutachten
gemäß der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Einsatz von Fahrzeugen bei
Brauchtumsveranstaltungen
□ mit/□ ohne *) Personenbeförderung,
max _____ Sitzplätze; max _____ Stehplätze
1 Fahrzeugidentifizierung
1.1 Fahrzeug- und Aufbauart:
1.2 Hersteller:
1.3 Fahrzeug-Ident-Nr:
1.4 Fabrikschild (Anbringungsort):
1.5 Betriebserlaubnis Nr:
2 Beschreibung des Aufbaus mit Bilddokumentation
3 Fahrzeugdaten
3.1 Maße über alles: Länge: _____ mm; Breite: _____ mm; Höhe: _____ mm
3.2 Zulässiges Gesamtgewicht: _____ kg
3.3 Zulässige Achslast: vorn _____ kg; hinten: _____ kg
3.4 Zahl der Achsen:
3.5 Größenbezeichnung der Bereifung:
3.6 Art der Betriebsbremse:
3.7 Art der Feststellbremse:
3.8 Lenkung: Lenkeinschlag □ nicht begrenzt/ □ auf _____ Grad begrenzt*)
3.9 Art der mechanischen Verbindungseinrichtung*):
□ Zugöse □ Zugkugelkupplung □ Bolzenkupplung □ Sonstige
Verbindungseinrichtung: Beschreibung: Zuggabel, -deichsel, -rohr: □
Originalzustand □ geänderte Ausführung: □ Kupplungskugel □
Bolzenkupplung
4 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung
4.1 Ein-/Ausstiege (Beschreibung, Maße):
4.2 Brüstung, Haltevorrichtung (Beschreibung, Maße, Lage):
5 Auflagen, Beschränkungen und Gültigkeitsdauer
5.1 Auf An- und Abfahrten*)
5.1.1
sind die erforderlichen Leuchtenträger anzubringen □ vorn/ □ hinten/ □
keine (kann bei Begleitfahrzeug □ vor dem Fahrzeug/ □ hinter dem
Fahrzeug / □ vor der Fahrzeugkombination/ □ hinter der
Fahrzeugkombination entfallen)
5.1.2
beträgt die zulässige Fahrgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) □ 6
km/h/ □ 25 km/h/ km/h. Ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO □ ist/
□ ist nicht erforderlich.
5.1.3 sind alle Aufbauten fest und sicher anzubringen
5.1.4 dürfen auf □ dem Fahrzeug/ □ der Fahrzeugkombination □ Personen/ □ keine Personen befördert werden.
5.2 Zum Ziehen des Anhängers muss ein geeignetes Zugfahrzeug verwendet werden*)
5.2.1 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Einleitungs-Druckluftbremsanlage ausgerüstet sein.
5.2.2 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Zweileitungs-Druckluftbremsanlage ausgerüstet sein.
5.2.3
□ Das Zugfahrzeug muss mindestens ein tatsächliches Gesamtgewicht von
___ kg bei Wirkung der Betriebsbremse auf eine Achse ___ kg bei Wirkung
der Betriebsbremse auf alle Räder haben. Die Bremsverzögerung muss
mindestens die unter Abschnitt 3.3 des Merkblattes angegebenen Werte
erreichen.
5.2.4 □ Das Zugfahrzeug muss mit einer Verbindungseinrichtung in einer genehmigten und geeigneten Ausführung ausgerüstet sein: D-Wert min.: ____ kN V-Wert min.: ____ kN Stützlast min.: ____ kN
5.2.5 □ Das Zugfahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.
5.3 □ Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
5.4
Weitere Auflagen und Beschränkungen:
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
Bei
Beachtung der geforderten Auflagen und Beschränkungen bestehen auch in
Verbindung mit den festgestellten Abweichungen von der StVZO bzw der
StVO keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit beim Einsatz auf der
o.g. Veranstaltung.
5.5 Gültigkeitsdauer Das
Gutachten ist gültig bis zum _______ , sofern keine baulichen
Veränderungen vorgenommen werden. _____________________ , den
_____________________
_____________________________________________________________________________ Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (Siegel)
*) Zutreffendes ankreuzen
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